Satzung Städtischer Musikverein Meppen e.V.
I Name und Sitz
§1 Der Verein führt den Namen Städt. Musikverein Meppen e.V.. Er hat seinen Sitz in Meppen
und ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Städtische Musikverein wurde im März 1946 wiedergegründet.
Der Städt. Musikverein Meppen e. V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II Zweck und Aufgabe des Vereins
§2 Der Städt. Musikverein stellt sich als gemischter Chor die Aufgabe, vornehmlich die großen
Chor- und Musikwerke (Oratorien) zu pflegen, um sie breiten Schichten der Bevölkerung
zugängig zu machen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen.
III Vereinsmitglieder
§3 Mitglied kann jede natürliche Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine
schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch
die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§4 Die Mitglieder sind:
a) aktive Mitglieder: alle Chormitglieder die regelmäßig an den Proben und
Auftritten teilnehmen.
b) fördernde Mitglieder: Chormitglieder die durch ihren Beitrag die kulturellen
Bestrebungen des Vereins unterstützen.
§5 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Anzeige an den Vorstand
erfolgen.
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
§6 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und wird,
durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das ausgeschlossene Mitglied, sofort
wirksam.
§7 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
IV Leistung von Beiträgen
§8 Von den aktiven Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird durch
Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
Den fördernden Mitgliedern soll in der Höhe des Beitrages keine Grenze gesetzt sein. Ihr
Jahresbeitrag entspricht jedoch mindestens dem jeweils gültigen Jahresbeitrag der aktiven
Mitglieder. Dafür erhalten diese Mitglieder zu den Aufführungen eine Freikarte.
V Organe des Vereins
§9 Der Verein hat folgende Organe:
- den Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- zwei Beisitzern
- einem Vertreter jeder Stimmgattung
- dem künstlerischen Leiter des Chores
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Geschäftsführer
Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
§ 11 Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12 Die Mitgliederversammlungen sind:
- a) die ordentliche Mitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung beantragt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat vom Vorsitzenden durch ein dem Mitglied
zugestelltes Schreiben mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Zwischen dem Tag der
- Einladung und dem Termin der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens drei Tagen
liegen. - Versammlungsleiter ist der Vorsitzende; im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Sollten beide
Vorsitzende nicht anwesend sein, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 13 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Beschlüsse über:
a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern
b) die Änderung der Satzung
c) die Auflösung des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
VI Auflösung des Vereins
§ 14 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von ¾
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
Anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
die Stadt Meppen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
VII Inkrafttreten
§ 15 Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.10.2017 beschlossen
und ist mit diesem Tag in Kraft getreten.